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Satzung

Bildungsforum Schleswig-Holstein

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt nach Eintragung in des Vereinsregister den Namen

"Bildungsforum Schleswig-Holstein e.V.“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Glückstadt und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.

 

(3) Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist Itzehoe.

 

 

§  2

Aufgabe

(1) Aufgaben des Vereins sind die Förderung der Bildung und der Völkerverständigung insbesondere durch Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des „Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012“ in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.

 (2) Die Weiterbildung umfasst die allgemeine, die politische und die berufliche Bildung. Die Aufgaben werden  durch Fachtagungen, Seminare, Studienfahrten und Begegnungsveranstaltungen im In- und Ausland verwirklicht.

(3) Die Förderung der Völkerverständigung erfolgt durch die Durchführung von Studienfahrten im Sinne des Abs. 1 und Begegnungsveranstaltungen im In- und Ausland.

 

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Für Zwecke, die nicht den Aufgaben des Vereins entsprechen, dürfen Ausgaben nicht geleistet werden. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede  natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereine und sonstige Verbände als Mitglieder beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod  oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung möglich. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, gegen Bestimmungen der Satzung verstößt oder das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

§ 5

Beiträge

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben.

 

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe  der zu behandelnden Punkte schriftliche beim Vorstand beantragt wird. Der Vorstand kann auch von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.

 

(3) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet die Mitgliederversammlung und führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

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(4) Anträge zu Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und den Mitgliedern drei Wochen vor Beginn der Sitzung schriftliche beim Vorstand eingereicht werden. Über die Behandlung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der  sich insbesondere der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ergibt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 8

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) alle Fragen des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung,

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl des neuen Vorstands,

e) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

f) Beschluss über Höhe und Erhebung von Beiträgen,

g) Beschluss über Satzungsänderungen,

h) Beschluss über vorliegende Anträge,

 

 

(2) Der Beschluss über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 9

Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus

                   1.  dem/der Vorsitzenden,

                   2.  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt, wobei der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte

 

 

§ 10

Rechnungsprüfung

 

Die Rechnungsprüfer prüfen den Kassenbericht des Vorstandes und berichten über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer überprüfen jährlich, die Kassenführung auf ihre Richtigkeit. Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig sein.

 

 

§ 11

Vermögensbindung bei Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Reitverein Glückstadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

 

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 25.02.2006 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in kraft. Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.4.2006 und 17.12.2019.      

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